Der Bundesfinanzhof hat seine restriktive Sichtweise zu vorweggenommenen Werbungskosten beim Vorbehaltsnießbrauch bestätigt. Danach kann der Eigentümer Aufwendungen für sein Grundstück regelmäßig nicht steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. |
Hintergrund
Vorweggenommene Werbungskosten sind Aufwendungen, die vor der Erzielung von Einnahmen anfallen. Grundvoraussetzung ist, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der (künftigen) Erzielung von Einkünften stehen.
Erwirbt der Steuerpflichtige ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs, verbleibt die Einkunftserzielung beim bisherigen Eigentümer und jetzigen Nießbraucher, sodass der Erwerber keine Möglichkeit des Werbungskostenabzugs hat.
Die Entscheidung
Der Erwerber kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Ende der Nießbrauchsausübung im Zeitpunkt der Aufwendungen nicht konkret absehbar war.
PRAXISTIPP | Ein Werbungskostenabzug ist jedoch möglich, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen Interesse als zukünftiger Nutzer des Hauses trägt, d. h., wenn die zukünftige Nutzung zeitlich konkret ansteht. Entsprechendes gilt, wenn der Nießbrauch nach den Vereinbarungen zeitnah aufgehoben werden soll. |
Quelle | BFH-Urteil vom 19.2.2019, Az. IX R 20/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208466; BFH-Urteil vom 31.5.2000, Az. IX R 6/96; BFH-Urteil vom 25.2.2009, Az. IX R 3/07