Seit 2013 sind Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, liegt eine Ausnahme vor. Nach Meinung des Finanzgerichts München kann ein solcher Fall auch bei Prozesskosten infolge eines Umgangsrechtsstreits betreffend das gemeinsame Kind vorliegen. |
Sachverhalt |
Im Streitfall standen der Drogenkonsum, eine extremistische Gesinnung sowie psychisch und physisch aggressives Verhalten des nicht sorgeberechtigten Vaters im Raum. Bislang hatte dieser keinen Kontakt zur inzwischen sechsjährigen Tochter. Der Vater machte jedoch nun ein Umgangsrecht mit ihr gerichtlich geltend. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde durch einen Diplom-Psychologen eine Stellungnahme zum persönlichen Umgangskontakt erstellt. Danach wurde der Kontakt zwischen der Tochter und ihrem Vater nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen. |
Nach Ansicht des Finanzgerichts war die Mutter zum Schutz des Kindeswohls zur Führung des Umgangsrechtsstreits verpflichtet. Prozesskosten sind auch dann zum Abzug zuzulassen, wenn sie – unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage – durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen.
Die Verwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Und Erfolgsaussichten dürften durchaus bestehen, denn der Bundesfinanzhof hat in 2017 entschieden, dass der Begriff „Existenzgrundlage” in § 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst.
Quelle | FG München, Urteil vom 7.5.2018, Az. 7 K 257/17, Rev. BFH Az. VI R 27/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205920; BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16