| Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte (z. B. PC, Tablet) durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen bei geleasten Geräten aber dann nicht, wenn sie nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmern wirtschaftlich zuzurechnen sind. |
Sachverhalt |
Der Vertrag sah vor, dass der Arbeitgeber die Leasingraten vom Gehalt einbehält, er dem Mitarbeiter die Gewährleistungsansprüche überträgt und dieser das Gerät am Ende der 24-monatigen Leasingzeit zu einem Preis von 3 % des Nettoanschaffungswerts kaufen kann. |
Bei dieser Konstellation ist – so das Finanzgericht – das Telekommunikationsgerät während der Grundmietzeit dem Mitarbeiter wirtschaftlich zuzurechnen. Der Arbeitgeber kann das Gerät also gar nicht lohnsteuerfrei überlassen.
PRAXISHINWEIS | Etwaige Leasingverträge sollten so gefasst werden, dass die Geräte dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen sind. Bei Zweifeln sollten Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen. |
Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 2.11.2017, Az. 8 K 870/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199546