| Die Bundesregierung hat ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, wodurch vor allem die mittelständische Wirtschaft entlastet werden soll. Wichtige Punkte werden vorgestellt. |
Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen soll verkürzt werden. Das heißt: Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand) der Rechnung. Dies soll für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungspflicht nach der bisher geltenden Vorschrift noch nicht abgelaufen ist.
Die Grenze für die Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung soll von 4.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben werden. Das bedeutet, dass monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen zukünftig erst bei mehr als 5.000 EUR vorzunehmen sind.
Kleinbetragsrechnungen müssen nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die bisherige Grenze soll von 150 EUR auf 200 EUR angehoben werden.
Statt einer Schätzung der Beiträge zur Sozialversicherung im laufenden Monat sollen künftig die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats eingesetzt werden. Bisher ist diese Methode nur ausnahmsweise für Unternehmen mit besonders schwankenden Lohnsummen zulässig.
Inkrafttreten: Das Gesetz soll grundsätzlich am 1.1.2017 in Kraft treten.
Stellungnahme des Bundesrats
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung jüngst Stellung bezogen und dabei insbesondere angeregt, die verkürzte Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen zu streichen. Zum einen bezweifelt er, dass die Änderung geeignet ist, die beabsichtigte bürokratieentlastende Wirkung zu entfalten. Und zum anderen kollidiere sie mit dem Kernanliegen, Steuerbetrug wirksam zu bekämpfen. Es bleibt also vorerst abzuwarten, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen erfolgen.
Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz), BR-Drs. 437/16 vom 12.8.2016; Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 437/16 (B) vom 23.9.2016