Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln dürfen gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Da gegen dieses Urteil bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |
Sachverhalt |
Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Musikverein, der neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit unterhält. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder und dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 S. 8 Einkommensteuergesetz aus. |
Das Finanzgericht Köln sah das aber anders: Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung ist nicht nur von untergeordneter Bedeutung.
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aus 2007 soll die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen gefördert werden. Diese Förderung umfasst auch einen besseren Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder“ überwog im Streitfall nicht.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.2.2021, Az. 10 K 1622/18, Rev. BFH: Az. X R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222156; FG Köln, PM vom 25.5.2021