Viele steuerliche Aspekte des Konjunkturprogramms vom 3.6.2020 sind bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet worden. Darüber hinaus gibt es weitere Maßnahmen, die erwähnenswert sind. |
Programm für Überbrückungshilfen
Mit einem Eckpunktepapier vom 12.6.2020 hat die Bundesregierung das im Konjunkturprogramm enthaltene Programm für Überbrückungshilfen (maximales Volumen von 25 Mrd. EUR) näher skizziert.
Beachten Sie | Dem Vernehmen nach soll das Programm am 1.7. starten. Die Antragstellung soll bis zum 31.8.2020 möglich sein.
Wer kann die Hilfe beantragen?
Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit (vollständig oder zu wesentlichen Teilen) infolge der Corona-Pandemie. Dies wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 (zusammengenommen) um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Beachten Sie | Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
MERKE | Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 nicht in „Schwierigkeiten“ befunden haben. |
Wie hoch ist die Förderung?
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Gewährt wird in diesem Zeitraum ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von:
- 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
- 50 % bei Einbruch zwischen 50 % und 70 %
- 40 % bei Einbruch zwischen 40 % und unter 50 %
Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Zudem gilt:
- Die maximale Förderung beträgt 150.000 EUR für drei Monate.
- Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 EUR für drei Monate.
- Bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten gelten 15.000 EUR für drei Monate.
Beachten Sie | In begründeten Ausnahmefällen Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten können diese Höchstbeträge überschritten werden.
Antragstellung und Abrechnung
Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder:
- Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten
- Stufe 2: nachträglicher Nachweis nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.
Was ist mit dem Konsolidierungsgebot?
Verbundene Unternehmen oder solche, die unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Hilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 EUR für drei Monate beantragen.
Beachten Sie | Dies gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustausches und Einrichtungen der Behindertenhilfe.
Weitere ausgewählte Punkte
Das Körperschaftsteuerrecht (gilt insbesondere für Kapitalgesellschaften) soll modernisiert werden u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.
Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, sollen im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden.
Beim Kurzarbeitergeld will die Bundesregierung im September eine verlässliche Regelung für den Bezug ab dem 1.1.2021 vorlegen.
Die EEG-Umlage droht wegen des Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen. Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, soll eine Senkung der EEG-Umlage erfolgen, sodass diese in 2021 bei 6,5 ct/kWh und in 2022 bei 6,0 ct/kWh liegen wird. Derzeit beträgt sie 6,756 ct/kWh.
Kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie (2.000 EUR) erhalten, die nach dem Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, sollen für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 EUR erhalten.
Quelle | „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020“, BMF vom 3.6.2020; Mitteilung der Bundesregierung vom 12.6.2020 „Eckpunkte beschlossen: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“