Haben die Erblasserin und der Alleinerbe zwei Wohnungen gemeinsam genutzt und nutzt der Erbe beide Wohnungen nach dem Tod der Erblasserin unverändert weiter, kann die Erbschaftsteuerbefreiung nur für eine Wohnung gewährt werden. Dies hat das Finanzgericht Köln klargestellt. |
Hintergrund: Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.
Sachverhalt |
Ein Sohn (S) hatte von seiner Mutter (M) in 2015 u. a. einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus (490 qm Wohnfläche) geerbt, in dem M bis zu ihrem Tode zwei Wohnungen für sich und den S innehatte. Beide Wohnungen (Erdgeschoss: 115 qm; Obergeschoss: 125 qm) wurden von M und S gemeinsam genutzt und waren nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus, welches auch von den übrigen Mietern genutzt wird, erreichbar. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für die Wohnung im Obergeschoss, da das Gesetz die Befreiung nur für „eine“ Wohnung vorsehe. S hingegen begehrte die Steuerbefreiung für beide Wohnungen, jedoch begrenzt auf 200 qm. Nach seiner Ansicht stelle das Wort „eine” nur einen unbestimmten Artikel dar; maßgeblich sei allein die Beschränkung der Fläche. |
Das Finanzgericht schloss sich der Meinung des Finanzamts an. Der Wortlaut der Vorschrift spricht ausdrücklich nur von der Steuerbefreiung für „eine Wohnung”, die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Daran ändert auch die anschließende Begrenzung auf 200 qm nichts, da der Wortlaut insoweit ebenfalls eindeutig ist („soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt“).
Quelle | FG Köln, Urteil vom 30.1.2019, Az. 7 K 1000/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209357