Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Übungsleiter hatte Einnahmen von 108 EUR und Ausgaben von 609 EUR erzielt. Die Differenz (501 EUR) erklärte er als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit, den das Finanzamt nicht anerkannte. Begründung: Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof sahen das anders.

Entschieden ist der Fall damit aber noch nicht. Denn das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob der Übungsleiter eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Ohne Gewinnerzielungsabsicht wären die Verluste nicht zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208619; BFH, PM Nr. 24 vom 2.5.2019