| Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der private Verkauf von Champions-League-Finalkarten keinen steuerbaren Vorgang darstellt und ein Gewinn somit nicht zu versteuern ist. Hiermit will sich das Finanzamt jedoch nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof gefragt ist. |
Sachverhalt |
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Steuerpflichtigen bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und den Verkauf von 2 Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin. Sie gingen jedoch von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und setzten somit einen Gewinn in Höhe von 0 EUR an. Das Finanzamt hingegen erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch recht. |
Zunächst stellte das Finanzgericht heraus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Zwar betrug der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr und die Eintrittskarten sind auch ein Wirtschaftsgut. Allerdings handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten um Wertpapiere – und diese hat der Gesetzgeber mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ab 1.1.2009 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausgenommen.
Schließlich, so das Finanzgericht, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Beachten Sie | Der Fall betraf den einmaligen Verkauf von hochwertigen Tickets. Eine andere steuerliche Beurteilung ergibt sich für Personen, die regelmäßig Tickets an- und verkaufen.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.3.2018, Az. 5 K 2508/17, Rev. BFH Az. IX R 10/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202166