| Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Privatversicherte Eheleute hatten Beiträge zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenkasse geltend gemacht. Zur Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge kürzte der Ehemann die gezahlten Beiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen, rechnete aber die selbst getragenen Krankheitskosten gegen, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung. Und auch in der Revision war er erfolglos. |
Nach dem gesetzlichen Wortlaut muss es sich um „Beiträge zu Krankenversicherungen“ handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen. Daher hatte der Bundesfinanzhof bereits in 2016 entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.
Beachten Sie | Die selbst getragenen Krankheitskosten waren im Streitfall auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der Abzug scheiterte, weil die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder) nicht überschritten war. Somit konnte der Bundesfinanzhof ausdrücklich offenlassen, ob überhaupt eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (= zwingende Voraussetzung) vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auf die ihm zustehende Erstattung der Krankheitskosten verzichtet.
PRAXISTIPP | Da der Abzug selbst getragener Kosten regelmäßig scheitern wird, sollte vorher durchgerechnet werden, ob sich eine Beitragsrückerstattung unter dem Strich überhaupt lohnt. Vereinfacht: Trägt ein Steuerpflichtiger mit einem unterstellten Steuersatz von 30 % Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten, ergibt sich unter dem Strich „ein Minus“ von 50 EUR. Denn dem finanziellen Vorteil von zunächst 100 EUR (500 EUR abzüglich 400 EUR) steht eine steuerliche Mehrbelastung von 150 EUR (30 % von 500 EUR) gegenüber. |
Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200580; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14