| Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Dabei gibt der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung realitätsnah wieder. Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Revision anhängig. |
Sachverhalt |
Im Streitfall gehörte zum Betriebsvermögen ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupe. Das Fahrzeug hatte der Steuerpflichtige von einem Autohaus für 78.900 EUR erworben. Das Autohaus hatte den Pkw von einem Importeur zum Preis von 75.999 EUR erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte nicht. Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte der Steuerpflichtige anhand der 1 %-Regelung auf Basis des (niedrigen) amerikanischen Listenpreises von 53.977 EUR. Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (78.900 EUR). Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (75.999 EUR). |
Beachten Sie | Die Rechtsfrage kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben, zumal die Versteuerung der Privatnutzung ein Dauertatbestand ist. Bis zu einer Klärung durch den Bundesfinanzhof sollten geeignete Sachverhalte offengehalten werden.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, Az. 9 K 264/15, Rev. BFH Az. III R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191094