| Wer eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt vermieten will, sollte darauf achten, dass die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Denn nur dann ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug möglich. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg auch für vorab entstandene Werbungskosten. |
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger hatte 2012 eine Eigentumswohnung geerbt, diese noch im selben Jahr instand gesetzt und dann im nächsten Jahr verbilligt (zu unter 66 %) an seinen Sohn vermietet. Die in 2012 vorab entstandenen Aufwendungen machte er in vollem Umfang als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt gewährte jedoch nur einen anteiligen Abzug (Verhältnis zwischen Entgelt und ortsüblicher Miete) – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Nürnberg entschied. |
Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, durch eine Vermietung Einkünfte zu erzielen. Dies war hier der Fall. Einem ungekürzten Abzug der Aufwendungen stand jedoch entgegen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung verbilligt überlassen hatte.
Das Finanzgericht sieht keinen Grund, bei vorab entstandenen Aufwendungen großzügigere Maßstäbe anzulegen, als bei Aufwendungen, die während der Nutzungsüberlassung entstanden sind.
PRAXISHINWEIS | Das Urteil bedeutet nicht, dass der ungekürzte Abzug vorab entstandener Werbungskosten in einem solchen Fall generell ausgeschlossen ist. Hierzu hätte der Steuerpflichtige aber nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen müssen, dass er zunächst die Absicht hatte, die Wohnung zur ortsüblichen Marktmiete an Dritte zu überlassen. Dies gelang ihm im Streitfall aber nicht. |
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2017, Az. 4 K 764/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192859