| Erhält der Steuerpflichtige eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, handelt es sich selbst dann in vollem Umfang um eine Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut auch teilweise privat genutzt wird. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger ermittelte seine gewerblichen Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Wegen eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet habe. Er habe zudem kein Ersatzfahrzeug angemietet, stattdessen Urlaub genommen und so keine Betriebsausgaben für den Nutzungsausfall entstehen lassen. Diese Argumentation überzeugte jedoch weder das Finanzgericht Niedersachsen noch den Bundesfinanzhof. |
Auch wenn bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt werden, sind diese (ungeteilt) entweder Betriebs- oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist.
MERKE | Wie sich die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Pkw auf den Gewinn auswirkt, hängt davon ab, wie der Privatanteil ermittelt wird:
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Quelle | BFH-Urteil vom 27.1.2016, Az. X R 2/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185795